Bereits 2011 hat das LG Düsseldorf entschieden (Urteil vom 01.06.2011, Az. 2a O 393/10), dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn ein markenrechtlich geschütztes Parfum durch einen nicht autorisierten Händler zum Verkauf angeboten wird.
Folge der Verletzungshandlung: Unterlassungsanspruch und Schadensersatzpflicht.
Was war passiert?
Die Muttergesellschaft der Klägerin, ist Inhaberin von verschiedenen 3D-Marken und außerdem Lizenznehmerin zweier Gemeinschaftsmarken, die jeweils auch für Parfums geschützt sind.
Die Klägerin produziert Parfums dieser Marken und vertreibt diese weltweit. Die Beklagte vertreibt Parfums der klägerischen Marke über ein Internetportal, ohne zu den autorisierten Depositären der Klägerin zu gehören. weiterlesen…
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Das OLG Köln hat entschieden (Urteil vom 30.03.2012, Az. I ZR 23/10), dass die bekannten quadratischen Schokoladenverpackungen auch von einem Fabrikanten, der für bunte Kühe auf seiner Schokolade bekannt ist, verwendet werden dürfen.
Sachverhalt
Es streiten sich zwei große Schokoladenfabrikanten. Die Klägerin verkauft ihre Schokoladen meist in Verpackungen mit quadratischer Grundform und ist darüber hinaus Inhaberin der deutschen dreidimensio-nalen Marken Nr. 2913183 und Nr. 3986997. Die Beklagte – bekannt für ihre lila gefärbten Kühe – vertreibt ebenfalls Schokolade. Letztere brachte 2010 zwei ebenfalls quadratische 40g-Schokoladentafeln auf den Markt. Die Klägerin sah darin wegen Verwechslungsgefahr und Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft eine Verletzung ihrer Marken.
Aus der Entscheidung des Gerichts
Zunächst stellt das Gericht fest, dass die Klagemarke den Bereich durchschnittlicher Kennzeichnungskraft „überragt“, was nicht zuletzt durch Verbraucherumfragen belegt werde, bei welchen mindestens 75% die quadratischen Tafeln der entsprechenden Marke zuordnen konnten.
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Kürzlich wurde „DAS LEBEN IST KEIN PONYHOF“ in Klasse 25 für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen.
Wird diese Marke nun ohne Genehmigung des Inhabers geschäftlich genutzt, droht der markenrechtliche Kieferbruch: Eine Abmahnung. Die IT Recht Kanzlei analysiert in diesem Beitrag die Gefahren der Nutzung eines geschützten Spruches und gibt Tipps und Hinweise unter welchen Voraussetzungen ein Spruch oder Slogan als Marke geschützt werden kann.
Eingetragene „Spruch“-Marken
DAS LEBEN IST KEIN PONYHOF (Az. 3020120127983, Widerspruchsfrist läuft)
Janz wichtig: Fresse halten angesagt! (Az. 3020100708174)
Frauen muss man nicht verstehen, man muss sie einfach nur lieben (Az. 3020100708212)
Heul doch! (Az. 301507090)
Ich liebe es (Az. 303278218, 009523374)
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Der Ausdruck “fashion.de” ist für Waren aus den Bereichen Bekleidung, Accessoires und Wohnutensilien nicht als Marke eintragungsfähig.
Dies hat das Bundespatentgericht aktuell entschieden (Beschluss vom 18. Januar 2012, Az. 29 W (pat) 525/10) und grundlegend klargestellt: Aus der Einzigartigkeit einer Internetdomain folgt noch lange nicht deren Unterscheidungskraft. Die bloße Anfügung einer Endung wie “.de” reiche nicht aus, um aus einem rein beschreibenden Begriff einen kennzeichnenden Herkunftshinweis zu machen.
Der Fall
Der zugrunde liegende Sachverhalt ist unkompliziert: Die Inhaberin der Internet-Domain “fashion.de” wollte diesen Ausdruck als Marke eintragen lassen, das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wies den Antrag jedoch zurück – wegen fehlender Unterscheidungskraft. Diese Entscheidung wollte die Markenanmelderin nicht akzeptieren und wandte sich mit einer Beschwerde an das Bundespatentgericht.
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Das Bundespatentgericht hat entschieden (Beschluss vom 17.02.2012, Az. 26 W (pat) 578/10), dass die deutsche Wortmarke „BIOVERDE“ nicht die international registrierte Wort-/Bildmarke „Vinho Verde Portugal“ verletzt.
Was war passiert?
Gegen die am 19. Februar 2009 angemeldete Wortmarke „BIOVERDE“ wurde durch die Inhaberin der prioritätsälteren, international registrierten Wort-/Bildmarke „Vinho Verde Portugal“ Widerspruch erhoben. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat den Widerspruch mit Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hatte sie ausgeführt, dass zwischen den beiden Marken die Gefahr einer Verwechslung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht bestehe. Gegen diese Entscheidung des DPMA wendete sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde.
Aus der Entscheidung des Gerichts
Die Beschwerde der Widersprechenden war zwar zulässig, in der Sache selbst aber erfolglos. Weiter führt das Gericht aus:
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Wann ist eine Marke verwechslungsähnlich?
Das ist die knifflige Frage, die man sich stellen sollte, bevor beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Markenanmeldung eingereicht wird.
Die Registrierung eines Zeichens wird dort zwar zunächst vorbehaltlos vorgenommen, sofern kein Eintragungshindernis besteht.
Bei Vorliegen der sogenannten „Verwechslungsgefahr“ mit einer „älteren“ Marke droht jedoch die Löschung der Neu-Marke – und dann war alles vergebens.
Die gesetzliche Regelung
Ausgangspunkt für die Beurteilung ist die gesetzliche Regelung in § 9 Markengesetz. Verwechslungsgefahr ist danach dann gegeben, wenn eine Ähnlichkeit sowohl der Marke als auch der mit ihr zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistungen besteht.
§ 9 I Nr.2 MarkenG:
Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn wegen ihrer (…) Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.
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Die 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 14. März 2012 eine Klage des Sängers mit bürgerlichem Namen Frank Wendler abgewiesen.
Dieser hatte beantragt, dem bundesweit bekannten Schlagerstar mit dem Künstlernamen „Michael Wendler“ zu untersagen, sich als „Der Wendler“ zu bezeichnen.
Aufgrund des Gegenantrags des Beklagten muss der Kläger vielmehr in die Löschung der von ihm im Jahre 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke „Der Wendler“, einwilligen.
Aufgrund der Bekanntheit des Beklagten, Michael Wendler, bestünde keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Sängern, aus der sich eine Verletzung von Rechten des Klägers an seinem bürgerlichen Namen „Frank Wendler“ ergeben könnte.
Die Kammer führte weiter aus, dass im Zusammenhang mit dem Namen Wendler in der Öffentlichkeit überwiegend eine Verbindung zu dem Beklagten Michael Wendler und nicht zum Kläger hergestellt werde.
Somit erfolge durch die Verwendung der Bezeichnung „Der Wendler“ keine Verwechslung oder Täuschung, die den Kläger benachteilige.
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Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren über Fragen der Beweislast entschieden, in denen zwischen den Parteien streitig ist, ob ein Händler Originalmarkenware oder Produktfälschungen vertrieben hat und ob die Waren – soweit es sich um Originalmarkenwaren handelt – vom Markeninhaber im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
Im ersten Verfahren ist die Klägerin die in den USA ansässige Converse Inc. Sie produziert und vertreibt den als “Converse All Star Chuck Taylor” bezeichneten Freizeitschuh. Sie ist Inhaberin der Marke “CONVERSE”. Die Beklagte handelt mit Sportschuhen. Sie belieferte verschiedene Handelsgruppen mit Converse-Schuhen. Im September 2008 bot ein Verbrauchermarkt in Solingen von der Beklagten gelieferte Schuhe an, die mit der Marke der Klägerin versehen waren.
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Google AdWords – und keywordadvertising im Allgemeinen – ist im europäischen Rechtsraum ein vieldiskutiertes Thema, das auch die Rechtsprechung in allen Instanzen bis hin zum EuGH schon beschäftigt hat.
Den Schwerpunkt der Diskussion bildet die markenrechtliche Problematik der Buchung fremder Markenbezeichnungen als AdWords.
Nach einer langen Phase der Rechtsunsicherheit lassen sich mittlerweile aus der jüngeren Rechtsprechung brauchbare Hinweise darauf ableiten, unter welchen Voraussetzungen fremde Markennamen als AdWords gebucht werden dürfen.
Google AdWords
Bei Google AdWords handelt es sich um ein Produkt aus dem Bereich keywordadvertising(kontextsensitive Werbung in Suchmaschinen); hierbei kann vom Kunden ein beliebiges AdWord (keyword) gebucht werden, bei dessen Anwahl in der Google-Suchmaske neben bzw. über der üblichen Trefferliste gezielt die Werbung des jeweiligen AdWord-Kunden eingeblendet wird. Diese Art der Werbung geschieht also deutlich gezielter als die Anzeigenflut auf den Startseiten anderer Internetanbieter.
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Das Bundespatentgericht hat entschieden (Beschluss vom 03.03.2011, Az. 25 W (pat) 50/10), dass eine Marke nicht rechtserhaltend genutzt wird, auch wenn diese innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren für jeweils einen Monat genutzt wird.
Die Markeninhaberin verlor ihre Ansprüche!
Sachverhalt
A hat sich 2009 die Marke XY in den Klassen 3, 5, 29, 30 und 32 (u.a. pharmazeutische Erzeugnisse) eintragen lassen. Dagegen legte die Inhaberin B der seit 2002 in den gleichen Klassen eingetragenen Marke X & Y Widerspruch ein.
A wandte ein, die B habe ihre Marke nicht rechtserhaltend genutzt und könne deshalb keinen begründeten Widerspruch einlegen.
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